Allgemeine Geschäftsbedingungen – TukTuk-Umzüge
§1. Inkrafttreten des Vertrages.
Für Umzüge in Köln und EU sind die zu erbringenden Leistungen in Schriftform festzuhalten.
Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Weisungen, Änderungen, Absprachen, finden keine
Anwendung.
§2. Transportübernahme im Allgemeinen.
Die Durchführung eines Umzuges setzt voraus, dass der Umzug unter normalen Verhältnissen
durchgeführt werden kann. Die Hauptverkehrstraßen, sowie Straßen und Wege zur Be- oder
Entladestelle müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen
gelten als normale Zufahrtverhältnisse höchstens 20 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und
Hauseingang. Hauseingänge, Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport
ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der
vorgesehenen Weise zulassen. Wird der Möbelspediteur über die möglichen Schwierigkeiten nicht
informiert, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder dem Auftraggeber die Kosten für
Sonderaufwand nach seinem Ermessen in Rechnung zu stellen. Lassen die Verhältnisse an der Beoder Entladestelle oder behördliche Bestimmungen die Durchführung des Transportes nicht zu, ohne
dass der Möbelspediteur rechtzeitig darüber informiert ist, so fallen dem Absender alle im Vertrag
festgelegten Kosten zur Last.
§3. Beauftragung weiterer Frachtführer / Handwerker.
Zur Durchführung des Auftrages können weitere Frachtführer herangezogen werden, der Umzug darf
auch im Sammeltransport durchgeführt werden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Frachtführer /
Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.
§4. Pflichten des Möbelspediteurs.
Der Möbelspediteur ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen, im Vertrag
schriftlich festgehalten Transportmittel am vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Er führt den
Auftrag vertragsgemäß und mit notwendiger Sorgfalt aus. Um einen Schaden zu verhüten, hat er alle
nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden.
§5. Pflichten des Auftraggebers.
Der Absender hat dem Möbelspediteur rechtzeitig die Adresse des Empfängers, Ort der Ablieferung
und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Ebenso ist er verpflichtet, den Möbelspediteur
auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu
machen. Der Absender ist verpflichtet, die vom Hersteller vorgesehenen Sicherungen an beweglichen
oder elektronischen Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern,
Fernseh-, Radio-, PC Soft- und Hardware, Hifi, EDV-Anlagen und ähnl. zur Verfügung zu stellen.
Sobald der Spediteur nicht mit Einpackservice beauftragt ist, sind die besonders gefährdeten
Gegenstände wie Marmor, Glas, Porzellan, Rahmen, Lampen, Lampenschirme und ähnliche
Gegenstände von großer Empfindlichkeit ausreichend für den Transport zu sichern. Eine Original-oder gleichwertige Verpackung wird dabei empfohlen. Zur Überprüfung der fachgerechten
Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet. Soweit nichts anders vereinbart, ist der
Absender verpflichtet, die empfindlichen Böden, Wände, Gitter in der Wohnung, Treppenhaus und
Aufzug mit den dafür vorgesehenen Mitteln zu schützen. Soweit nichts anders vereinbart, obliegt die
Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen,
Kostenübernahmebescheinigungen und Genehmigungen aller Art dem Absender. Bei einem unklaren
Umfang und Anzahl der Transportgegenstände, ist der Absender bei Abholung des Umzugsgutes
verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen
wurde. Nach Beendigung der Auftrags wird dem Absender ausdrücklich empfohlen zu prüfen ob
irgendwelche Gegenstände nicht im Auto vergessen wurden. Für die in den Fahrzeugen des
Möbelspediteurs irrtümlich vergessenen Gegenstände übernimmt der Spediteur nur dann Haftung,
wenn nachgewiesen werden kann, dass diese tatsächlich von Ihm transportiert wurden. Bei einem
Schwertransport (Güter über 100 Kg) oder Einsatz eines Außenaufzugs ist der der Auftraggeber
verpflichtet (durch Nachfrage bei einer Fachfirma für Statik oder Hausverwaltung) zu vergewissern,
dass die Trageflächen, Stufen, Rampen, Podeste, Geländer, Hausfassaden u.ä. für die entsprechend
hohe Beanspruchung der Trageflächen geeignet sind. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist dem Spediteur
eine solche Überprüfung während seines Einsatzes nicht zuzumuten. Dabei sind die besonderen
Haftungssausschlussgründe zu beachten.
§6. Kosten.
Für Umzuge in Köln und EU gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise.
Preisangebote des Möbelspediteurs beziehen sich auf das Gut normalen Umfanges, normalen
Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse
voraus, sowie ungehinderte Verbindungswege und die Möglichkeit des Transports durch
Treppenhaus mit sofortigem Auf- und Abladen. Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei
unverzüglicher Annahme und nur wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug
genommen wird. Wenn nichts anders vereinbart ist, sind die angegebenen Preise Bruttopreise und
beinhalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Davon ausgenommen sind die Angebote
an Gewerbetreibende.
§7. Zusatzleistungen, Mehraufwand.
Zusätzlich zu vergüten sind beim Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und
Aufwendungen, Transport mit einem Schrägaufzug durch Fenster oder über Balkon, Sonderaufwand
durch Witterungs- oder Straßenverhältnisse an der Be- oder Entladestelle, Sonderaufwand durch
Transport von Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, falls die direkten Wege gesperrt oder
nicht benutzbar sind, dies gilt auch, wenn die Umstände durch Dritte verursacht sind, das Ein- und
Auspacken des Umzugsgutes, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes, das Abnehmen
und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen und anderen Beleuchtungskörpern und an das
Stromnetz angeschlossenen Geräten, die Gestellung und Tausch von Paletten und sonstigen
Ladehilfs- und Packmittel, Montage, Transport von Kühlschränke/ Truhen von über 200 l, Klaviere,
Flügel, Tresore und sonstige Güter von über 100 Kilo Eigengewicht, Transport von Güter, deren
Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht. Zu
Sonderaufwand gehört die Durchführung anderer, als im Vertrag vereinbarter und schriftlich
festgehaltener Leistungen, als auch Leistungen, deren Umfang bei der Auftragserteilung nicht
eindeutig definiert wurde.

§8. Fälligkeit des Entgelts.
Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde, bei Inlandstransporten
vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar /
vorherige Überweisung / oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu entrichten. Die Bezahlung in
ausländischer Währung ist nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der
Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut
anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. Hier findet
§419 entsprechende Anwendung.
§9. Erstattung von Umzugskosten.
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle, Arbeitgeber oder Sozialbehörde Anspruch auf
Umzugskostenerstattung hat, kann der Absender diese Stelle anweisen, die vereinbarte und fällige
Umzugskostenvergütung direkt an den Spediteur auszuzahlen. Weigert sich diese Stelle die Kosten zu
tragen, so erklärt sich der Absender damit einverstanden, die Kosten in voller Höhe aus eigenen
Mitteln zu auszuzahlen. Im Falle einer Kostenerstattung gilt das zwischen dem Spediteur und
Kostenträger vereinbarte Zahlungsziel.
§10. Lagerung.
Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende
Güter Gegenstand der Lagerung werden sollen: Feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende,
zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übel riechende Güter und Güter, welche Nachteile
für das Lager, andere Lagergüter und Personen befürchten lassen; Güter, die dem schnellen Verderb
oder Fäulnis ausgesetzt sind; Güter, die wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer
anzulocken; Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine,
Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger,
Kunstgegenstände, Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke; ebenso lebende Tiere und Pflanzen. Der
Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.
§11. Haftung des Frachtführers.
Die Haftung des Möbelspediteurs beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endet mit
dessen Ablieferung am Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung oder der Übergabe der
Ladung an einen anderen Frachtführer. Für Schäden an Räumlichkeiten haftet der Spediteur für die
Zeit seiner Anwesenheit an der Be- oder Entladestelle. Die Haftung des Frachtführers wegen Verlust
oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung
des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Maßgebend für die Erstattung im Schadensfall ist der
Zeitwert des Umzugsgutes. Der Zeitwert entspricht dem Betrag, mit dem gleichartiges Gut unter
Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen alt und neu angeschafft werden kann. Der
Möbelspediteur haftet für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals
verursacht worden sind. Lassen sich der Wahrscheinlichkeit nach auch bei großer Sorgfalt die
Schäden nicht vermeiden, so haftet der Spediteur für keine Schäden. Bei Kleinschäden, die die
Weiterverwendung der beschädigten Sache nicht verhindern, beschränkt sich die Haftung auf die
Kosten einer möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung.

§12. Haftungsausschluss nach §451g HGB.
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine
der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: 1.Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen,
Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden; 2. Ungenügende Verpackung oder
Kennzeichnung durch den Absender, sofern dieser vertraglich zur Verpackung und Kennzeichnung
verpflichtet ist; 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender, sofern
dieser vertraglich hierzu verpflichtet ist. 4. Beförderung von nicht vom Spediteur verpacktem Gut; 5.
Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Große oder Gewicht den Raumverhältnissen an der
Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die
Gefahr einer möglichen Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung
der Leistung bestanden hat; 6.Beförderung der Tiere oder Pflanzen; 7. Natürliche oder mangelhafte
Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch
Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerem Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7.
bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr
entstanden ist. Der Frachtführer kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur
berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere
Weisungen beachtet hat.
§13. Andere Haftungssausschlussgründe.
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt
nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis). Der
Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder Beschädigung durch ein
Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm erteilte Weisung, sein ungeeignetes zur Verfügung
gestelltes Werkzeug, eigene Mängel des Umzuggutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf
welche der Unternehmer keinen Einfluss hat. Das Gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aus
ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von angemessenen
Anwendungshinweisen oder fehlerhafter Behandlung des Absenders entstanden sind. Es besteht
keinerlei Haftung für Beschädigungen an Gegenständen, die zum Zeitpunkt des Transportes bereits
sämtliche Beschädigungen aufweisen. Bestehen an den gelieferten Gegenständen vor dem Umzug
Schäden oder deutliche Gebrauchsspuren, so ist der Absender nicht dazu verpflichtet, sie vor den
Folgen sich weiter ausbreitenden Mängeln, Defekte oder Abnutzung zu schützen. Kratzer, kleine
Abschürfungen und dergleichen sind übliche Abnutzungsspuren eines Umzugs, die nicht in die
Beurteilung des Schadensumfanges einfließen. Handelt es sich bei einer Beförderung um gefährliches
Umzugsgut, wobei der Absender den Spediteur nicht rechtzeitig auf die Gefahr, die vom Gut ausgeht,
hingewiesen hat, so hat der Auftraggeber die kompletten Folgen eines solchen Transportes zu
verantworten. Bei einer erhöhten Beanspruchung der Trageflächen ist der Spediteur von seiner
Haftung befreit, sobald der entstandene Schaden nicht auf einen unsachgemäßen Gebrauch der Ihm
zur Verfügung stehenden Mitteln zurückzuführen ist und der Absender auf die Gefahr einer solchen
Beförderung hingewiesen hat.

§14. Verpackungen.

Dem Absender werden keinerlei während eines Transportes unbrauchbar gewordene
Verpackungsmaterialien erstattet.

§15. Schadensprotokoll.
Für die Anzeige eines Schadens findet §438 HGB Anwendung. Der Absender ist verpflichtet, das Gut
bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese
sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert festgehalten werden.
Sie sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht
erkennbare Schäden oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung spezifiziert angezeigt werden, dabei hat der Absender nachzuweisen, dass der Schaden
unter der Obhut des Spediteurs eingetreten ist. Pauschale Hinweise reichen keinesfalls. Die Meldung
der Schäden erfolgt in Textform (per Post, Fax oder E-Mail) innerhalb vorgesehener Fristen.
§16. Lieferfrist.
Lieferzeitangaben sind annähernde Angaben und erfolgen nach bestem Ermessen. Sie gelten
vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse.
§17 Montage.
Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Möbelmontage nicht im Umzugspreis enthalten. Die Leute
des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-
, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Durch eine gesonderte Prämie übernimmt
der Spediteur die Möbelmontage, gegebenenfalls die Befestigung und Aufhängung an
Massivwänden. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die vom Spediteur zu montierenden Bauteile am
vereinbarten Montagetermin einwandfrei, unbeschädigt und vollständig für die Montage
bereitzustellen. Den Spediteur treffen keine Pflichten im Zusammenhang mit dem Kauf der Bauteile.
Müssen Bauteile an einer Massivwand befestigt oder aufgehängt werden, so ist der Absender
verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf von Versorgungsleitungen,
Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige Besonderheiten zu vergewissern (z.B. durch Nachfrage bei
Dritten wie Hausverwaltung, Hausmeister etc.). Hierüber hat der Kunde den Spediteur vor Beginn der
Arbeit unaufgefordert zu informieren. Ein Anschluss von Elektrogeräte an Versorgungsanschlüsse
erfolgt ausschließlich an vorhandene Anschlüsse, die in technisch Einwandfreiem Zustand, frei
zugänglich und in der Nähe der betreffenden Geräte sind. Der Spediteur ist nicht verpflichtet zu
überprüfen, ob die Bauteile in den dafür vorgesehenen Räumen tatsächlich auf- und abgebaut,
aufgestellt, befestigt oder aufgehängt werden können. Der Spediteur übernimmt nach gesonderter
Auftragserteilung die Schnell – Küchenmontage der von ihm während des Umzugs abgebauten
Küchen. Im Rahmen der Küchenmontage werden die Hoch- und Unterschränke an einer massiven
Wand befestigt. Für die Befestigung an einer Rigipswand übernimmt Spediteur keine Haftung für die
Tragfähigkeit der Befestigungen. Ebenso werden Elektro – und Wasseranschlüsse an vorhandene
Leitungen / Anschlüsse übernommen. Dabei ist der Spediteur nicht berechtigt, Anschlüsse /
Leitungen zu verändern. Zum vereinbarten Leistungsumfang der Küchenmontage gehört die
Aufhängung / Aufstellung der Küchenschränke, Anschlüsse vorhandener Elektrogeräte (ohne
Veränderung / Verlängerung der Anschlussleitungen), Verbindung von Arbeitsplatten mit Silikon /
Verbindungsleisten, Zuschnitt unterer Sockelleisten (soweit am Umzugstag vorhanden). Weitere
Leistungen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind nicht Bestandteil der Küchenmontage.

§18. Kündigung, Terminverschiebung.
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB,
346 ff BGB. Beim Rücktritt vom Vertrag nach erfolgter Auftragsbestätigung werden im Sinne einer
pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen und Bemühungen 20% der Gesamtkosten zu Lasten des
Absenders berechnet. Bis zu 5 Werktage vor dem Umzugstermin werden Rücktrittskosten in Höhe
von 40% der Gesamtkosten berechnet. Bei Rücktritt von innerhalb 2 Werktage, werden 60% der
Gesamtkosten, bis zu 1. Werktag vor dem Umzugstermin 80% der Umzugskosten berechnet. Bei
Stornierung am Umzugstag wird der Gesamtbetrag fällig. Der Rücktritt des Auftraggebers hat
schriftlich zu erfolgen. Für alle Fälle eines Verstoßes des Absenders gegen eine oder mehrere
Bestimmungen des Vertrages/AGB behält sich der Spediteur das Recht vor, das bestehende
Vertragsverhältnis unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Absenders mit sofortiger
Wirkung zu beenden. Bestehen begründete Zweifel an den Eigentumsrechten oder Finanzieller
Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, behält sich der Spediteur das Recht vor, vom Vertrag
zurückzutreten. Kosten oder negative Folgen, die dem Auftraggeber durch diesen Rücktritt
entstehen, gehen zu seinen Lasten. Der Spediteur behält sich das Recht vor, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn die Räumlichkeiten oder Umzugsgüter am Umzugstag nicht für eine sichere
Beförderung geeignet sind. Die dabei dem Spediteur entstandenen Kosten trägt in voller Höhe der
Auftraggeber. Der Spediteur gewährt dem Auftraggeber eine einmalige Terminverschiebung ohne
Stornokosten. Dieses soll spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin erfolgen. Bei einer
kurzfristigen Terminverschiebung werden die terminbezogenen Leistungen, z.B. die Einrichtung der
Halteverbotszonen in Rechnung gestellt.
§19. Personalien und Datenschutz.
Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut
betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu
prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen. Der Kunde
erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten an Dritte zur Durchführung
der Leistungen herangezogene Unternehmen weitergegeben werden, oder, wenn es eine gesetzliche
Verpflichtung zur Datenweitergabe besteht. Der Datenschutz bleibt hiervon unberührt. Der Absender
versichert, dass alle von ihm gegenüber Umzugsunternehmen angegebenen persönlichen Daten der
Wahrheit entsprechen und nur den Absender persönlich beschreiben.
§20. Geltung und Änderung von AGB.
Im Verhältnis zwischen dem Umzugsunternehmen und Auftraggeber gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Etwaigen AGB des Auftraggebers wird hiermit
ausdrücklich widersprochen, diese haben keine Gültigkeit. Lieferungen, Leistungen und Angebote
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Änderungen und Nebenabreden
hierzu sind nur mit schriftlicher Bestätigung vom Spediteur wirksam. Der Spediteur behält sich das
Recht vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Über die geänderten
Bedingungen wird der Absender spätestens eine Woche vor dem Inkrafttreten informiert. Wenn der
Kunde der Geltung der geänderten AGB innerhalb einer Woche vor ihrem Inkrafttreten nicht
widersprochen hat, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Abweichende
Bedingungen müssen schriftlich von beiden Vertragspartnern vereinbart werden, umrechtswirksamer Bestandteil des Vertrages zu sein. Sollte eine der vorgenannten Bedingungen keine
Geltung haben, gilt die diesem Punkt entsprechende gesetzliche Regelung. Die übrigen Punkte
bleiben unberührt wirksam. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt,
die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am
nächsten kommt. Unsere AGB gelten ebenso bei Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen, auch
wenn nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB verwiesen wird.
§21. Gerichtsstand.
Für Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte
Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.
§22. Rechtswahl.
Es gilt deutsches Recht, die Verträge mit dem Umzugsunternehmen werden ausschließlich in
deutscher Sprache geschlossen.

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